Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Upstairgo Personaldienste GmbH
Stand: November 2017

 

1. Geltung

Soweit nicht im Einzelfall andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für alle Arbeitnehmer-überlassungsverträge zwischen der Upstairgo Personaldienste GmbH (nachfolgend „Personaldienstleister“ genannt) und ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Kunde“ genannt) sowie für alle Verträge, Vereinbarungen und Absprachen, die im Rahmen der Geschäftsbedingungen getroffen werden.

 

2. Arbeitsschutz/Arbeitssicherheit

2.1     Während des Arbeitseinsatzes übernimmt der Kunde gegenüber dem Mitarbeiter die Fürsorgepflichten eines Arbeitgebers. Er hat sicherzustellen, dass am Beschäftigungsort des Mitarbeiters die geltenden Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen eingehalten werden und die Einrichtungen und Maßnahmen der „Ersten Hilfe“ gewährleistet sind. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit auf eigene Kosten eine solche Untersuchung durchzuführen.

2.2     Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeitgeberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeiten und in Absprache mit dem Kunden ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt.

2.3   Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

2.4   Sollte der Mitarbeiter bei mangelhaften oder nicht vorhandenen Sicherheitseinrichtungen, Ausrüstungen oder Schutzkleidung die Aufnahme oder Fortsetzung der Tätigkeit berechtigterweise ablehnen, haftet der Kunde für den dadurch entstandenen Lohnausfall.

 

3. Verschwiegenheit

Der Personaldienstleister sowie der überlassene Mitarbeiter sind zur Geheimhaltung über alle vertraulichen oder geheimhaltungsbedürftigen Geschäftsangelegenheiten des Kunden verpflichtet.

 

4. Zurückweisung

4.1     Ist der Kunde mit den Leistungen des Mitarbeiters nicht zufrieden, so kann er die Arbeitskraft binnen 4 Stunden nach Beginn der Überlassung zurückweisen.

4.2     Der Kunde kann darüber hinaus den Mitarbeiter mit sofortiger Wirkung zurückweisen, wenn ein Grund vorliegt, der den Arbeitgeber zu einer außerordentlichen Kündigung (§ 626 BGB) berechtigen würde.

4.3   Die Zurückweisung muss jeweils durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Personaldienstleister unter Angabe der Gründe erfolgen.

 

5. Austausch des Mitarbeiters/Arbeitskampf

5.1   In den Fällen der Zurückweisung nach Ziffer 4.1 ist der Personaldienstleister auf Verlangen des Kunden verpflichtet, einen anderen fachlich gleichwertigen Mitarbeiter zu überlassen. Eine solche Verpflichtung trifft den Personaldienstleister aber nur dann, wenn er den zurückgewiesenen Mitarbeiter nicht ordnungsgemäß ausgewählt hatte.

5.2   Der Kunde informiert den Personaldienstleister unverzüglich über geplante und ihm bekannte Arbeitskampfmaßnahmen, die seinen Betrieb unmittelbar betreffen. Sollte der Kunde von einem rechtmäßigen Arbeitskampf betroffen sein, sind im Einsatz befindliche Mitarbeiter abzuziehen, es sei denn, der Einsatz soll im Rahmen eines für den Kundenbetrieb vereinbarten Notdienstes erfolgen und der Mitarbeiter stimmt dem Einsatz zu.

5.3    Bei unvorhergesehenem Ausfall des Mitarbeiters, z.B. infolge von Krankheit, ist der Personaldienstleister berechtigt, innerhalb von 24 Stunden gleichwertigen Ersatz zu stellen.

 

6. Rechnungslegung/Zahlungen

6.1     Die Abrechnung erfolgt auf Basis der effektiv geleisteten Arbeitsstunden. Hierbei sind die Arbeitsstunden für jeden überlassenen Arbeitnehmer durch Stundenzettel zu belegen, die wöchentlich auszufüllen sind und von einem Beauftragten des Kunden unterschrieben werden müssen. Bei Nichterreichen der vereinbarten täglichen, wöchentlichen oder monatlichen Stundenzahl ist der Personaldienstleister berechtigt, dem Kunden die vereinbarten Stunden in Rechnung zu stellen, soweit der Kunde die Fehlzeiten zu vertreten hat (z.B. bei verspätetem Einsatz-/Projektbeginn, Arbeitsmangel etc.).

6.2     Rechnungen werden dem Kunden wöchentlich, mindestens aber einmal im Monat übersandt. Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von acht Werktagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Bei nicht fristgerechter Zahlung gerät der Entleiher auch ohne Mahnung in Verzug. Maßgeblich ist der Zahlungseingang beim Verleiher.

6.3     Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist der Personaldienstleister berechtigt, sämtliche offenen – auch gestundeten – Rechnungen sofort fällig zu stellen und vom Kunden den sofortigen Ausgleich oder Sicherheitsleistung zu verlangen. Der Personaldienstleister ist gleichzeitig berechtigt, bis zum Zahlungsausgleich die von ihm zur Verfügung zu stellenden Arbeitskräfte zurückzuhalten.

6.4     Der Verleiher ist berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins, mindestens jedoch neun Prozentpunkte über dem Basiszins gemäß § 247 und § 288 Abs. 2 BGB, zu berechnen.

6.5     Sollte der Kunde gemäß § 28e SGB IV von der zuständigen Einzugsstelle auf Zahlung in Anspruch genommen werden, ist er berechtigt, die dem Personaldienstleister geschuldete Vergütung in Höhe der von der jeweiligen Einzugsstelle geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Personaldienstleister nachweist, dass er die Beträge ordnungsgemäß abgeführt hat.

6.6    Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber dem Personaldienstleister aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt

6.7     Die von dem Personaldienstleister überlassenen Mitarbeiter sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von dem Kunden erteilten Abrechnungen befugt.

 

7. Personalvermittlung/Vermittlungshonorar

7.1     Sofern der Kunde oder ein mit ihm gemäß §15 AktG verbundenes Unternehmen mit einem vom Personaldienstleister  zuvor an den Kunden überlassenen Mitarbeiter während der Überlassung oder innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieser Überlassung einen Arbeitsvertrag schließt, gilt der Mitarbeiter als vom Personaldienstleister  vermittelt, soweit nicht der Kunde nachweisen kann, dass der Personaldienstleister  für die Begründung des Arbeitsverhältnisses mit dem Mitarbeiter nicht ursächlich geworden ist. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde oder ein mit ihm gemäß § 15 AktG verbundenes Unternehmen den Mitarbeiter bzw. Kandidaten vor einer erstmaligen Überlassung einstellt und der Personaldienstleister zuvor ein Kandidatenprofil dieses Mitarbeiters/Kandidaten abgegeben hat.

7.2     Für eine Vermittlung gemäß 7.1 erhält der Personaldienstleister von dem Kunden ein Vermittlungshonorar in der in dem jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungs- und Personalvermittlungsvertrag vereinbarten Höhe, zuzüglich Umsatzsteuer. Erfolgt die Übernahme vor der erstmaligen Überlassung, erhält der Personaldienstleister ein Vermittlungshonorar in Höhe von 30% der zwischen Auftraggeber und Bewerber vereinbarten Jahresbruttovergütung zuzüglich Mehrwertsteuer.

 

8. Haftung/Freistellung/Ersatz

8.1     Der Personaldienstleister haftet nur für die fehlerfreie Auswahl seiner Mitarbeiter für die vereinbarte Tätigkeit. Er haftet nicht für die Ausführung der Arbeiten durch den Mitarbeiter sowie für Schäden, die dieser in Ausübung seiner Tätigkeit verursacht. Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister von allen Ansprüchen freizustellen, die Dritte im Zusammenhang mit der Ausführung und der Verrichtung der dem überlassenen Mitarbeiter übertragenen Tätigkeiten erheben.

8.2     Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nach den gesetzlichen Bestimmungen.

8.3     Für alle sonstigen Schäden haftet der Personaldienstleister bei eigenem Verschulden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte/normale Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen. Letzteres gilt nicht für die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Entleiher regelmäßig vertrauen darf („Kardinalpflichten“) - wie zum Beispiel die sorgfältige Auswahl des zu überlassenden Mitarbeiters.

8.4     Sollten die gemachten Angaben des Kunden nicht zutreffen, unvollständig oder fehlerhaft sein oder teilt der Kunde dem Personaldienstleister Änderungen unvollständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und ist der Personaldienstleister aus diesem Grunde zur nachträglichen Zahlung von Branchenzuschlägen an seine Mitarbeiter verpflichtet, ist der Kunde zum Ersatz sämtlicher dem Personaldienstleister hierdurch entstehenden Schäden verpflichtet. Der Personaldienstleister ist frei darüber zu entscheiden, ob er sich gegenüber seinen Mitarbeitern auf Ausschlussfristen beruft; insoweit unterliegt er nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Als zu ersetzender Schaden gilt die Summe der vom Personaldienstleister zu zahlenden Bruttobeträge zuzüglich des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Zusätzlich ist der Kunde verpflichtet, den Personaldienstleister von Ansprüchen der Sozialversicherungsträger und der Finanzverwaltung freizustellen, die diese aufgrund der oben genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

8.5     Die Überlassung der Mitarbeiter durch den Kunden an Dritte (sog. Kettenverleih) ist unzulässig und daher ausgeschlossen.

 

9. Kündigung

9.1     Soweit der Vertrag nicht befristet geschlossen wurde, kann er beiderseits mit einer Frist von fünf Arbeitstagen gekündigt werden (ordentliche Kündigung). Maßgeblich für den Beginn der Kündigungsfrist ist der Zugang des Kündigungsschreibens.

9.2     Macht der Personaldienstleister in dem Fall der Ziff. 5.1. nicht von seinem Recht auf Austausch bzw. Ersatz des Mitarbeiters Gebrauch, kann der Vertrag beiderseits fristlos gekündigt werden.

9.3     Der Personaldienstleister ist zur fristlosen Kündigung auch berechtigt, wenn der Kunde im Falle des Zahlungsverzuges oder der wesentlichen Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse einer Aufforderung nach Ziffer 6.2. nicht nachkommt. Hiervon unberührt bleiben die sonstigen Ansprüche des Personaldienstleisters auf Schadensersatz.

9.4     Jede Kündigung bedarf der Schriftform. Eine Kündigung des Kunden ist nur wirksam, wenn sie gegenüber dem Personaldienstleister ausgesprochen wird. Eine nur dem Mitarbeiter mitgeteilte Kündigung ist unwirksam.

 

10. Schlussbestimmungen

10.1  Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

10.2  Soweit 10.1  oweit der Kunde Kaufmann ist, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenen Streitigkeiten Ludwigsburg.